Datenschutz

Am 04. Mai 2016 erfolgte die Veröffentlichung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Nach einer zweijährigen Übergangszeit, ist diese für Unternehmen und Behörden ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Prozesse der Datenverarbeitung den neuen Regeln angepasst werden.

Öffnungsklauseln, die die EU-DSGVO vorsieht, werden in einem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.

Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten umgehen sind demnach unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Personenbezogene Daten können Arbeitnehmerdaten, Kundendaten oder Bonitätsdaten sein. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat ein umfangreiches Leistungsspektrum zu erfüllen, ist weisungsfrei und der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt. Außerdem unterliegt er dem Kündigungsschutz, falls er intern bestellt wurde. Die Funktion des Datenschutzbeauftragten (DSB) kann jedoch auch ein externer Datenschutzbeauftragter wahrnehmen.

Ob diese Bestimmungen auch auf Ihr Unternehmen zutreffen, erfahren Sie bei uns.

Wir liefern Ihnen individuelle Beratungsbausteine bis zur Bestellung durch uns als externen Datenschutzbeauftragten (DSB), um das Thema Datenschutz gesetzkonform für Ihr Unternehmen sicherzustellen.

Referenzen:

  • Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter für fünf Hotelbetriebstätten in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg seit dem Jahr 2005
  • Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter für sieben Immobiliengesellschaften seit Anfang 2010
  • Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter für ein Mikrofinanzinstitut in Sachsen
  • Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter für mittelständige Unternehmen unterschiedlicher Branchen
  • Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter für soziale kirchliche Einrichtungen